Bekanntmachungen
10. Mai 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2024

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Mai 2024:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012223808049

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011920982736

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011843238011

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,009049889821

Im Auftrag
gez. Albert