Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr.11/2026
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2026:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,011012077349
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,010121233000
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,009715777642
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,010954920670
Im Auftrag
gez. Albert