Bekanntmachungen
10. Juni 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2024

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juni 2024 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:


Für den Zuweisungsbescheid Juni 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,013988197643
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,013244874212
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,012836979458
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung 1,010046962571 der Zuweisungen

Im Auftrag
gez. Albert