Bekanntmachungen
10. Juni 2021

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2021

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juni 2021 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Juni 2021:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,013982267474
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,013221614604
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,013513792423
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,014063172645

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler