Bekanntmachungen
11. Mai 2026

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2026

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Mai 2026:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,011579595718
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,011302624527
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,011130705006
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,011823077486

Im Auftrag
gez. Albert