Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2026
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Mai 2026:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,011579595718
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,011302624527
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,011130705006
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,011823077486
Im Auftrag
gez. Albert