Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2024
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2024 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe dermonatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid April 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012530113705
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,012266819762
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,012483197278
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,009398147281
Im Auftrag
gez. Albert