Bekanntmachungen
11. April 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2022

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2022 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid April 2022:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,012547222137
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,012601203908
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,012398760639
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,011852616333

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler