Bekanntmachungen
31. März 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 5/2022

Berechnungswerte für den Grundlagenbescheid II/2022

Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2022 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2022 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2021) neu berechnet.

Für den Grundlagenbescheid II/2022 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:

1. Angleichungsfaktor AGG0,974295760988
2. Angleichungsfaktor HMG1,046213201801
3. Angleichungsfaktor KEG1,025624199913
4. Angleichungsfaktor für das Krankengeld0,988925815582
5. Angleichungsfaktor für die AusAGG1,010973912806
6. Angleichungsfaktor für die RGG0,987672087859
7. Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,000000000000
8. Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,000000000000

Im Übrigen gelten die Werte der Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2022 weiter.

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler