Bekanntmachungen
10. März 2021

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2021

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für März 2021 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid März 2021:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,016378523368
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,015781134960
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,015933056082
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,015100705621


Im Auftrag
gez. Dr. Döhler