Bekanntmachungen
10. Februar 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2022

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2022 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
 

Für den Zuweisungsbescheid Februar 2022:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,009825884474
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,009632534271
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,009119319243
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007588690880

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler