Bekanntmachungen
10. Februar 2021

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2021

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2021 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:


Für den Zuweisungsbescheid Februar 2021:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,010594951702
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010088476019
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,010277969152
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,009126999318


Im Auftrag
gez. Dr. Döhler