Bekanntmachungen
10. Februar 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2020

Berechnungswerte nach § 39 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2020 gelten

Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 39 Abs. 2 RSAV folgende
Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Februar 2020:
 

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,011457828374
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,011019317260
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,011129712625
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,009223068382