Bekanntmachungen
10. Januar 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2024

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Januar 2024 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:


Für den Zuweisungsbescheid Januar 2024:

 

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012094478562
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011695948068
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011753595264
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007292921125

Im Auftrag
gez. Albert