Bekanntmachungen
10. Januar 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2020

Berechnungswerte nach § 39 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Januar 2020 gelten

Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 39 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Januar 2020:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,012714947719
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,012269293355
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,012505950300
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,010217995625


Im Auftrag
gez. Dr. Demme