Bekanntmachungen
10. November 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 16/2022

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für November 2022 gelten.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid November 2022:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,005111818941
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,005493537914
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,004809210280
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,002968048028

Im Auftrag
gez. Albert