Bekanntmachungen
11. Juli 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2022

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juli 2022 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche
Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Juli 2022:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011210412186
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010984436962
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,010643853873
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,010491283338

Im Auftrag
gez. Albert