Bekanntmachungen
15. November 2019

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2020

Berechnungswerte für das Ausgleichsjahr 2020, den Grundlagenbescheid I/2020 sowie den Einkommensausgleich im Ausgleichsjahr 2020

A.
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechtsund risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.

Gem. § 266 Abs. 5 Satz 2 SGB V gibt das Bundesversicherungsamt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung jährlich die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Versichertengruppen und Morbiditätsgruppen, und die Höhe der alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zuund Abschläge bekannt.

Das Bundesversicherungsamt gibt hiermit gem. § 36 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte für das Ausgleichsjahr 2020 bekannt:

1. Grundpauschale gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 36 Abs. 1, 2 und 3 RSAV
monatlich je Versicherten: 274,711143291550 €
je Versichertentag: 9,006922730870 €

2. Standardisierte Verwaltungsausgaben
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c SGB V i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 RSAV
monatlich je Versicherten: 6,870421437311 €
je Versichertentag: 0,225259719256 €

3. Monatlich standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro: 0,025009620487 €
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c SGB V i.V.m. § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 3 RSAV

4. Grundzuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a SGB V
monatlich je Versicherten: 1,384844241419 €
je Versichertentag: 0,045404729227 €

5. Monatliche standardisierte Aufwendungen für die Entwicklung und Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137 SGB V
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b SGB V i.V.m. § 38 Abs. 1 RSAV
auf Grundlage der Festlegung vom 04.10.2019
monatlich je RSA-wirksam eingeschriebenen Versicherten: 12,130000000000 €
je Versichertentag mit RSA-wirksamer Einschreibung: 0,397704918033 €

6. Höhe der monatlichen alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie der Zuschläge für Kostenerstatterfälle: Anlage 1
gem. § 266 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

7. Höhe der Krankengeldzuschläge monatlich je Versicherten sowie je Krankengeldanspruchstag: Anlage 2

8. Summe der Zu- und Abschläge für Auslandsversicherte (Versicherte mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt im Ausland): Anlage 3

9. Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung: -24,122705748210 €
gemäß § 40 Abs. 1 RSAV

Für den Grundlagenbescheid I/2020 stellt das Bundesversicherungsamt auf Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 RSAV folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:

10. Angleichungsfaktor für AGG: 1,006972892153
11. Angleichungsfaktor für EMG: 1,039377103420
12. Angleichungsfaktor für HMG: 0,992506155281
13. Angleichungsfaktor für KEG: 1,021835122817
14. Angleichungsfaktor für das Krankengeld: 1,000000000000
15. Angleichungsfaktor für AusAGG: 0,968830788338
16. Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,000000000000
17. Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,000000000000

Gemäß der Festlegung nach § 31 Abs. 4 RSAV für das Ausgleichsjahr 2020 vom 30.09.2019 gibt das Bundesversicherungsamt bekannt:

18. Regressionsanteil AGG: 0,485509939441
19. Regressionsanteil EMG: 0,012841967423
20. Regressionsanteil HMG: 0,495453860392
21. Regressionsanteil KEG: 0,000586260741
22. Regressionsanteil AusAGG: 0,005607972002

B.
Für die Durchführung des Abschlagsverfahrens im Einkommensausgleich nach § 43 Absatz 2 und 3 RSAV und für die Durchführung des Jahresausgleichs im Einkommensausgleich nach § 43 Absatz 4 RSAV gibt das Bundesversicherungsamt hiermit folgenden Betrag der voraussichtlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen je Mitglied nach § 220 Absatz 2 Satz 2 SGB V für das Ausgleichsjahr 2020 bekannt: 2.215,31 €

Im Auftrag
gez. Dr. Demme

Anlagen
Anlage 1: Höhe der alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie der Zuschläge für Kostenerstatterfälle
Anlage 2: Höhe der Krankengeldzuschläge
Anlage 3: Höhe der Zu- und Abschläge für Auslandsversicherte (Versicherte