Mit den "Bekanntmachungen zum Gesundheitsfonds" veröffentlicht das Bundesamt für Soziale Sicherung spezielle Berechnungswerte. Diese werden für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, für die Durchführung des Einkommensausgleich und für die Berechnung des Finanzierungsanteils am Innovationsfonds kasseneinheitlich berücksichtigt.
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11. Juli 2022
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Juni 2022
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Mai 2022
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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11. Januar 2023
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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16. November 2022
A. Gem. § 18 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgel
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10. November 2022
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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12. Dezember 2022
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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15. November 2022
A. Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich
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10. Juni 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. März 2020
Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1 RSAV (jährliche Zuweisungs
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09. April 2020
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Kra
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15. April 2020
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2020 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs.
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09. April 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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01. April 2020
die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedli
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