Rundschreiben
25. September 2018

Liquiditätssicherung

An
GKV-Spitzenverband Reinhardstraße 28 10117 Berlin
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Referat 415
Rochusstraße 1
53123 Bonn

Sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-Spitzenverband hat uns darüber informiert, dass die vom Bundesversicherungsamt am 16. Juli 2018 bekannt gegebene Absenkung der Ausgabendeckungsquote (RS 2018/374 vom 17. Juli 2018) in Anbetracht der jeweils bis zum 15. eines Monats fälligen Zahlungen der Pflegekassen (s. § 87a Abs. 3 S. 3 SGB XI; § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) für einige Pflegekassen zu Liquiditätsengpässen führen kann.

Angesichts dessen haben wir im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund die Zahlungstermine für die Monate ab November 2018 bis einschließlich Dezember 2019 wie aus der Anlage ersichtlich neu festgelegt. Der neu terminierte „1. Auszahlungslauf“ ließ sich dabei jedoch frühestens auf den ersten Werktag vorziehen, der dem letztmöglichen Einzahlungstermin am 10. des laufenden Monats folgt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für den frühen Zahllauf nur Abrechnungsvordrucke berücksichtigt werden, die zum vorfristigen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen und nicht beanstandet werden müssen.

Des Weiteren gilt, dass anders als in den Jahren zuvor für die Abrechnung des laufenden Monats Januar 2019 keine allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe der Ermittlung bis zum 15. Januar eingeräumt werden kann.

Die zur Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 67 Abs. 2 S. 2 SGB XI verpflichteten Pflegekassen werden daher unter Hinweis auf das Gebot zur Zusammenarbeit nach 86 SGB X aufgefordert, diesen Unterschiedsbetrag auch im Monat Januar 2019 bis zum 10. dieses Monats auf das vom Bundesversicherungsamt benannte Konto zu überweisen.
Schließlich behalten wir uns – wie bereits in unserer Vorankündigung vom 14. Juni 2018 ausgeführt (RS 2018/304 vom 14.06.2018) – im Falle einer weitergehend ungünstigen Entwicklung der Liquiditätssituation im Einklang mit der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI weitergehende, d.h. über die Bekanntmachung vom 16. Juli 2018 hinausgehende Schritte vor.

Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die stufenweise Wiederanhebung der Ausgabendeckungsquote bis zum ursprünglichen Wert von 1,0, deren Erreichung im Jahr 2019 das Bundesversicherungsamt allgemein zugrunde legt, voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2019 einsetzen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(gez. Dr. Sichert)

Anlage (Bekanntgabe der Neufestsetzung der Zahlungstermine), siehe PDF

Bundesversicherungsamt
Neufestlegung der voraussichtlichen Zahlungstermine für die monatliche Überweisung aus dem Ausgleichsfonds an die Pflegekassen im Rahmen des Finanzausgleichs nach den §§ 66 ff. SGB XI in den Jahren 2018 (November und Dezember) und 2019

Die Abgabe des Abrechnungsvordrucks P und die Zahlung an den Ausgleichsfonds haben gemäß der Vereinbarung nach § 66 Abs.1 Satz 4 und 5 SGB XI vom 30. Oktober 2012 bis zum 10. Kalendertag des Monats zu erfolgen. Die gilt auch für die Abrechnung des laufenden Monats Januar 2019. Die zur Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 67 Abs. 2 S. 2 SGB XI verpflichteten Pflegekassen werden aufgefordert, diesen Unterschiedsbetrag auch im Januar 2019 bis zum 10. des Monats auf das vom Bundesversicherungsamt benannte Konto zu überweisen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI).

Der Zeitpunkt, zu dem der Ausgleichsfonds seinen Auszahlungslauf an die Pflegekassen durchführt, richtet sich nach der Abgabe des Abrechnungsvordrucks P. Für den früheren Zahllauf können nur Abrechnungsvordrucke berücksichtigt werden, die zum vorfristigen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen und nicht beanstandet werden müssen. Bei späterer Abgabe (§ 8 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung) bzw. bei Abgabe eines fehlerhaften Abrechnungsvordrucks erfolgt die Auszahlung erst zum späteren Auszahlungslauf.

Alle Auszahlungen ab einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro werden dem Konto des Zahlungsempfängers im beschleunigten Überweisungsverfahren (Eil-Zahlung) zur Verfügung gestellt. Bei Zahlungen unter 250.000 Euro ist noch die Banklaufzeit zu berücksichtigen.

MonatVorfristige Abgabe bis i.d.R. zum 5. Arbeitstag1. Auszahlungslauf (Neufestlegung)2. Auszahlungslauf i.d.R. am 16. Arbeitstag
Nov 1807.11.201813.11.201822.11.2018
Dez 1807.12.201811.12.201827.12.2018
Jan 1908.01.201911.01.201923.01.2019
Feb 1908.02.201912.02.201922.02.2019
Mrz 1907.03.201912.03.201922.03.2019
Apr 1805.04.201911.04.201924.04.2019
Mai 1908.05.201913.05.201923.05.2019
Jun 1907.06.201912.06.201925.06.2019
Jul 1905.07.201911.07.201922.07.2019
Aug 1907.08.201913.08.201922.08.2019
Sep 1906.09.201911.09.201923.09.2019
Okt 1908.10.201911.10.201923.10.2019
Nov 1907.11.201912.11.201922.11.2019
Dez 1906.12.201911.12.201923.12.2019