Rundschreiben KV
22. Juli 2021

Streichung der zusätzlichen Leistung von Ultraschalluntersuchungen nach § 11 Absatz 6 in Verbindung mit § 23 SGB V

An
die bundesunmittelbaren Betriebs-, Ersatz- und Innungskrankenkassen sowie KNAPPSCHAFT und SVLFG
nachrichtlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten Sie, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen als zusätzliche Leistung Schwangerer nach § 11 Absatz 6 in Verbindung mit § 23 SGB V zu streichen.

Bei § 11 Absatz 6 SGB V kommt es darauf an, dass die Satzungsleistung über die Regelversorgung hinausgeht und es sich folglich um eine zusätzliche Leistung handelt.

Versicherte haben während der Schwangerschaft nach § 24d SGB V Anspruch auf ärztliche Betreuung. Nach den Mutterschaftsrichtlinien hat eine Schwangere im Falle einer unauffällig verlaufenden Schwangerschaft Anspruch auf drei Basisultraschalluntersuchungen (siehe Teil A Nr. 5 der Mutterschafts-Richtlinien). Die erste Ultraschalluntersuchung findet zwischen der neunten bis zwölften Schwangerschaftswoche statt, die zweite zwischen der neunzehnten und zweiundzwanzigsten Schwangerschaftswoche. Die dritte Untersuchung ist in der neunundzwanzigsten bis zweiunddreißigsten Schwangerschaftswoche vorgesehen. Bei Auffälligkeiten aufgrund der Anamnese oder einer durchgeführten Untersuchung können weitere Untersuchungen mittels Ultraschall veranlasst werden, die dann Bestandteil der Regelversorgung sind (Teil A Nr. 6 und Teil B der Mutterschafts-Richtlinie).

Weitere Ultraschalluntersuchungen ohne medizinische Indikation bieten keinen zusätzlichen therapeutischen Nutzen. Nicht die Anzahl der Ultraschalluntersuchungen ist ausschlaggebend für das Entdecken von Auffälligkeiten. Die Aussagekraft der Ergebnisse hängt vielmehr von der Erfahrung der Ärztin oder des Arztes und der Qualität des Schallgerätes ab. Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, die aus persönlichen Wünschen und Entscheidungen der Versicherten beantragt werden, sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind und zwar weder als Regel-, noch als zusätzliche Leistung.

Im Ergebnis besteht für zusätzliche Ultraschalluntersuchungen nach § 11 Absatz 6 SGB V rechtlich kein Raum, weshalb wir Sie bitten, - soweit noch nicht geschehen bzw. soweit erforderlich, die in Rede stehende Satzungsregelung bei nächster Gelegenheit zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Pötzschke