Rundschreiben KV
11. September 2024

Gesetzliche Krankenversicherung – Verträge – hier: Verträge zu Schutzimpfungen gegen Mpox nach § 132e SGB V Schreiben des BMG an die obersten Landesgesundheitsbehörden vom 15. August 2024

An
alle bundesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen ein Schreiben des BMG vom 15. August 2024, mit dem die obersten Landesgesundheitsbehörden hinsichtlich der Verträge nach § 132e SGB V zu
Schutzimpfungen gegen Mpox (früher Affenpocken) über den aktuellen Sachstand informiert werden. Das BMG mahnt dabei an, dass bisher erst in drei Bundesländern ein Vertrag geschlossen wurde und bittet die obersten Landesgesundheitsbehörden ihre Bemühungen zu intensivieren und den Abschluss der Verträge herbeizuführen. Wir bitten um Kenntnisnahme.
Dieses Schreiben des BMG möchten wir zum Anlass nehmen, um auch die Krankenkassen, als Vertragspartner der Verträge nach § 132e SGB V, auf die Bedeutung der Verträge zu Schutzimpfungen gegen Mpox hinzuweisen.

Gemäß § 132e Abs. 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften,
den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i SGB V.

Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1, ist ein Schiedsverfahren vorgesehen (vgl. § 132e Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V). Seitdem die Schutzimpfung gegen Mpox in die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses am 1. Oktober 2022 aufgenommen wurde, handelt es sich bei Vorliegen einer der Indikationen um eine Pflichtleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen stehen daher in der Pflicht, entsprechende Verträge nach § 132e SGB V zu schließen, insbesondere mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, um die Kassenärzte als Leistungserbringer in die Versorgung der Versicherten mit diesen Impfungen einzubeziehen Dies ist zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich.

Vor diesem Hintergrund bitten wir, sofern noch nicht geschehen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Verträge nach § 132e SGB V zu Schutzimpfungen gegen
Mpox zu schließen. Falls erforderlich ist als Konfliktlösungsmechanismus ein Schiedsverfahren einzuleiten.

Wir bitten um Bestätigung. Dem Eingang Ihrer Rückmeldung sehen wir bis zum 09.10.2024 entgegen.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Antje Domscheit