Reduzierung von Büroflächen in bestehenden Dienstgebäuden der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (bu SVT)
Wilhelmstrasse 49
10117 Berlin
Bundesministerium für Gesundheit
Rochusstrasse 1
53123 Bonn
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstrasse 1
53123 Bonn
et al.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 19. November 2024 hatten wir Sie über die Änderungen der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sowie die damit verbundene Reduzierung von Flächenbedarfen bei neuen Planungsaufträgen von Bauvorhaben (Neubau sowie Baumaßnahmen im Bestand) unterrichtet.
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV haben die SVT sicherzustellen, dass Sie die Ihnen obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen. Da die SVT im Rahmen ihrer Beitragsautonomie ihre Einnahmen im Verhältnis zu den Ausgaben anpassen können, müssen sie aufgrund ihrer Treuhänderfunktion gegenüber ihren Mitgliedern ihre Verwaltungsaufgaben im Sinne des Minimalprinzips mit dem geringstmöglichen Aufwand wahrnehmen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit beinhaltet für die SVT einen Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative. Ein inhaltliches Kriterium zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist dabei die "Funktionsfähigkeit der Verwaltung". Das bedeutet, dass Verwaltungsaufgabendiesem Zweck genügen müssen, aber nicht das Maß des Notwendigen übersteigen dürfen. Bei der Einschätzung haben die SVT die Verhältnisse bei den übrigen öffentlichen Verwaltungsträgern zu beachten. Dem entsprechend sollten die bundesunmittelbaren SVT ihre internen Flächenbedarfsvorgaben hauptsächlich an den einschlägigen Bundesvorschriften, - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang - den „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau) ausrichten.
Ihren aktuellen Flächenbedarf haben Sie im Rahmen der Genehmigung von Bauvorhaben sowie der Prüfung von Anmietungen nachzuweisen. Hierbei findet inzident eine Prüfung des Standtort- und Liegenschaftskonzeptes statt. Daher müssen Sie ihre Immobilienstrategie aktuell halten.
Für den Bereich der bestehenden Dienstgebäude (Eigentum und Mietfläche) empfiehlt das BAS folgende Vorgehensweise:
- Ziel ist es, die genutzten Büroflächen durch Umsetzung innovativer Konzepte effizient zu nutzen und perspektivisch entsprechend der Vorgaben zur neuen Bedarfsplanung (Muster Flächenbedarf der neuen RBBau bzw. Schreiben BAS vom 19. November 2024) zu reduzieren. Dabei sind freigewordene Flächen abzumieten, anderweitig selbst zu nutzen, zu vermieten oder auch ggf. Liegenschaften zu veräußern. Ein Leerstand ohne wirtschaftlichen Nutzen ist nicht anzustreben. Aufgrund der Komplexität der Umsetzung erscheint die Vorgehensweise in einer koordinierten, langjährigen Planung als sinnvoll. In jedem Fall sollten – soweit noch nicht geschehen - in den nächsten Jahren eine Analyse sowie eine Zielplanung durchgeführt werden, wie mit den Büroflächen im Bestand zu verfahren ist (sowohl Miet- wie auch Eigennutzungen).
- Die Eckpunkte sollen einfach und praktikabel gehalten sein.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 informierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Ressorts über die avisierten Einsparungsziele für Büronutzung der Dienstgebäude im Bestand der Bundesverwaltung. In Ergänzung zum Schreiben des BMF vom 23. Juli 2023 (Flächenbudget für neue Planungsaufträge) beinhaltet das Schreiben aus dem Oktober 2024 nun Anweisungen an die Bundesverwaltung zum Umgang mit den bestehenden Liegenschaften. Hierin ist eine Reduzierung des Bestands im Rahmen eines Stufenplanes vorgesehen (Anlage 1). Wir geben Ihnen das Schreiben des BMF zur Kenntnis damit Sie es - angepasst auf Ihre jeweiligen Gegebenheiten - in Ihre Immobilienstrategie mit einfließen lassen können.
Wir behalten uns vor, Ihr Standort- und Liegenschaftskonzept zu gegebener Zeit zu prüfen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Referat 513