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21. Februar 2023

Recht der Selbstverwaltung – hier: Regelung über die schriftliche Beschlussfassung für die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse ab dem 1. Januar 2023 (§ 64 Abs. 3 S. 2 SGB IV)

An
die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger z.H. der jeweiligen Vorstände bzw. Geschäftsführungen sowie der jeweiligen Verwaltungsräte bzw. Vertreterversammlungen
nachrichtlich
BMG
BMAS
GKV-Spitzenverband
BKK Dachverband e.V.
vdek e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskassen e.V.
DGUV

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir möchten Sie gerne über die Gesetzänderung im Rahmen des § 64 Absatz 3 SGB IV so-wie die Verlängerung der Regelung des § 64 Absatz 3a SGB IV informieren.


Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2022 wurde der § 64 Absatz 3 SGB IV dahingehend geändert, dass die Vertreterversammlung und die besonderen Aus-schüsse nach § 36a SGB IV seit dem 1. Januar 2023 schriftlich abstimmen können, soweit die Satzung es zulässt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a SGB IV der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.


Die Regelung des § 64 Absatz 3 SGB IV eröffnet Ihnen die Möglichkeit, dauerhafte und un-befristete Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung besonderer Ausschüsse nach § 36a SGB IV in die Satzungen aufzunehmen.


Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19 Schutzgesetz) die Geltungsdauer des bis zum 31. Dezember 2022 befristeten § 64 Absatz 3a SGB IV bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde. Danach können Selbstverwaltungsorgane und besondere Ausschüsse aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. ( Thorsten Schlotter)