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24. März 2026

Beauftragung externer Beratungsleistungen

Unser Schreiben vom 8. März 2010, Gz. I3 – 5242.2-2498/2007
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem o. g. Rundschreiben bereits aus dem Jahre 2010 hatten wir Ihnen seinerzeit aus gegebenem Anlass zur Sicherstellung eines rechtskonformen und wirtschaftlichen Einsatzes
externer Berater den als Anlage nochmals beigefügten Leitfaden mit der Aufforderung übermittelt, diesen bei der künftigen Beauftragung externer Beratungsleistungen zu beachten.


Im Rahmen unserer zu Beginn 2025 durchgeführten Abfrage haben wir deutlich erkennen können, dass auch weiterhin Defizite bei den Verfahrensschritten zum wirtschaftlichen Einsatz
von externen Beratungsleistungen bestehen. So wurde beispielsweise bei der Beauftragung externer Beratungsleistungen nicht immer eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgenommen,
Beraterverträge nicht immer öffentlich ausgeschrieben und notwendige Erfolgskontrollen nicht in allen Fällen durchgeführt.


Aus diesem Grunde sehen wir uns erneut veranlasst, bei den unserer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen auf die Einhaltung der erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der
Beauftragung externer Beratungsleistungen hinzuwirken. Wir weisen Sie darauf hin, dass der unserem Schreiben vom 8. März 2010 beigefügte Leitfaden weiterhin zu beachten ist. Des
Weiteren verweisen wir auf die vom Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) herausgebrachten Eckpunkte für den wirtschaftlichen Einsatz externer Berater durch die
Bundesverwaltung“ vom 29. Januar 2007 sowie den „Leitsatz 09/03 – Einsatz externer Berater – Grundsatz“ vom 10. Januar 2023.
 

Anhaltspunkte, die auf eine Missachtung dieser Rahmenbedingungen hindeuten, werden wir aufsichtsrechtlich aufgreifen.
 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
 

Alexander Kreischer
 

Anlagen:
- BAS-Leitfaden v. 8. März 2010
- Eckpunkte des BWV v. 29. Januar 2007
- Leitsatz 09/03 des BWV v. 10. Januar 2023