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13. Dezember 2023

Datenschutz im Aufsichtsbereich - hier: Veröffentlichung einer Online-Anwendung für die Einreichung von Anzeigen nach § 80 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Erteilung eines Auftrags im Sinne von Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist rechtzeitig vor der Auftragsverarbeitung der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde (hier: Bundesamt für Soziale Sicherung), schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 80 Abs. 1 SGB X).

Bislang konnten Sie diese Anzeigen postalisch oder per E-Mail einreichen. Um Sie bei der Zusammenstellung und Übermittlung der Informationen zu unterstützen, haben wir eine Online-Anwendung entwickelt, die Ihnen ab sofort zur Verfügung steht: 

Nach einmaliger Registrierung können Sie alle Anzeigen nach § 80 SGB X über ein intuitiv zu bedienendes Online-Formular einreichen. Sollten wir Unterlagen nachfordern, geschieht dies ebenfalls über diese Anwendung und erleichtert Ihnen und uns die Zuordnung von Informationen/Dokumenten zu bereits eingereichten Anzeigen.

Das Formular führt Sie Schritt für Schritt zu einer vollständigen Anzeige inklusive Anlagen. Die Anlagen - wie Datenschutzvereinbarung, Dienstleistungsvertrag oder  Leistungsbeschreibung, Datenfreigabeerklärungen etc. - laden Sie im PDF-Format (10 MB pro Dokument) in dem Formular hoch.

Nach erfolgreicher Plausibilitätsprüfung können Sie die Anzeige unmittelbar und sicher über die Anwendung an uns übermitteln und sich die Anzeige im PDF-Format für Ihre Unterlagen speichern. Jede Anzeige wird automatisch mit einem Aktenzeichen versehen, so dass eine einfache Zuordnung, beispielsweise wenn Dokumente nachgereicht werden müssen, gewährleistet ist. Im Anschluss erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Um Ihnen den Umgang mit der neuen Online-Anwendung zu erleichtern, haben wir Ihnen eine kurze Anleitung erstellt. Diese sowie den Zugang zu der Online- Anwendung (https://para80.bundesamtsozialesicherung.de) finden Sie auf unserer Homepage unter (https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversicherungszweige-informationstechnik- und-datenschutz/anzeige-und-meldeverfahren/).

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unser Funktionspostfach Auftragsverarbeitung@bas.bund.de. Wir werden uns bemühen, diese schnellstmöglich zu beantworten.

In diesem Zusammenhang möchten wir vorwegnehmend darauf hinweisen, dass Anzeigen zu § 80 SGB X nur notwendig sind, wenn Sie Sozialdaten (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO i.V.m § 67 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 35 SGB I) durch einen Dritten verarbeiten lassen wollen. Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle, im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch, verarbeitet werden. In Abgrenzung dazu gelten für den Umgang der Sozialleistungsträger mit personenbezogenen Daten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber die allgemeinen Datenschutzvorschriften der DSGVO und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Selbstverständlich können Sie in diesem Fall mit dem Dritten eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen. Diese Verträge sind aber nicht anzeigepflichtig und werden nicht alleine durch das Datenschutzbedürfnis zu einer Auftragsverarbeitung im Sinne des § 80 SGB X. 

Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die Auftragsverarbeitung in diesem Rahmen lediglich einer Anzeige bedarf, nicht der Genehmigung durch uns. Die Verantwortung für den Inhalt und die datenschutzkonforme Ausgestaltung liegt vollumfänglich bei Ihnen. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Thorsten Schlotter

Weitere Informationen finden Sie hier.