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13. Oktober 2020

Coronavirus-CoV-2 - Funktions- und Handlungsfähigkeit der Sozialversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Rundschreiben vom 1. April 2020 haben wir Sie über die Erweiterung der Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane gemäß § 64 Absatz 3a SGB IV aufgrund des Sozialschutz-Paketes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575; Bundestagsdrucksache 19/18107) informiert. Die Regelung galt krisenbedingt bis zum 30. September 2020 und trat am 1. Oktober 2020 außer Kraft.
Angesichts der fortdauernden Covid-19-Pandemie hat der Bundestag am 8. Oktober 2020 im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Entwurfsfassung vom 7. Oktober 2020 eine erneute Einfügung des § 64 Absatz 3a SGB IV beschlossen. Der neue § 64 Absatz 3a SGB IV entspricht dem am
30. September 2020 außer Kraft getretenen Absatz 3a.

§ 64 Absatz 3a SGB IV tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft und wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 wieder aufgehoben.
Der Bundesrat beabsichtigt, am 6. November 2020 über das Gesetz zu entscheiden. Mit der Verkündung im Gesetzblatt - und damit dem Inkrafttreten - ist aller Voraussicht im Laufe der zweiten Hälfte des Monats November 2020 zu rechnen.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information eine höhere Planungssicherheit für die anstehenden Beschlussfassungen geben zu können und wünschen Ihnen weiterhin viel Kraft und gute Gesundheit für die außerordentlichen Herausforderungen in den kommenden Wochen und Monaten.
Über den Fortgang des Gesetzesvorhabens werden wir Sie selbstverständlich unterrichten.
Bei Rückfragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. (van Doorn)