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07. Juli 2022

Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setzen wir Sie über das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24. Juni 2022 mit dem „Betreff: Hinweise zum Umgang mit Preissteigerun­gen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine“ nebst der Anlage „Bekanntmachung der All­gemeinen Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) vom 22. Juni 2022“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kenntnis.

I.

Aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und der in der Folge verhängten weltweiten Sanktionen gegen Russland sind derzeit teils erhebliche Preissteigerungen bei bestimmten Produkten und Rohstoffen zu verzeichnen. Dies hat unmittelbaren Einfluss auf die Ausfüh­rung öffentlicher Aufträge.

Es besteht ungeachtet der mit den Preissteigerungen einhergehenden Unwägbarkeiten in der Praxis die Notwendigkeit, Planungen zur Beschaffung fortzusetzen, Aufträge auszu­schreiben und zu vergeben. Im transparenten und fairen Wettbewerb sind geeignete Anbie­ter zu finden, die anforderungsgerecht die ausgeschriebenen Leistungen anbieten (können). Das Risiko von Preisschwankungen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Er hat die Leis­tung zum vereinbarten Preis zu erbringen. Die stark volatilen Preise, die derzeit zu beobach­ten sind, bedeuten für die Unternehmen jedoch ein nur schwer kalkulierbares Risiko. In die­ser außergewöhnlichen Situation ist vorübergehend ein besonders umsichtiger Umgang von öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern erforderlich. Das geltende Recht lässt Mög­lichkeiten der Vertragsanpassung zu. Auch sogenannte Preisgleitklauseln können im Einzel­fall dazu beitragen, den Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine und den in die­sem Zusammenhang verhängten Sanktionen Rechnung zu tragen.

Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24. Juni 2022 möchte Ihnen Praxishinweise sowohl für bereits bestehende Verträge als auch bei an­stehenden und laufenden Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungen geben. Insbe­sondere wird auf die Hinweise bezüglich des § 132 GWB verwiesen.

II.

Im Zusammenhang mit den EU-Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen ist am 22. Juni 2022 die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 833/2014 des zuständigen Bundesamts für Wirt­schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (siehe An­lage „Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) vom 22. Juni 2022“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkon­trolle (BAFA)).

Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Artikel 5k Ab­satz 2 lit. a bis f der VO 833/2014 aufgeführt sind und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung für künftige sowie laufende Vergabeverfahren sowie bereits geschlossene Verträge in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgeneh­migung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist für die Nutzung nicht er­forderlich und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch nicht erteilt.

Weitere Einzelheiten zu den vergabebezogenen Sanktionen allgemein und der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung (einschließlich der Pflicht sich einmalig beim Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren) ergeben sich aus dem auf der Website des Bun­desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/
Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html) zur Verfügung gestellten Frage- und Antwortkatalog (FAQ ab Frage 55) sowie aus dem Genehmigungstext selbst.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Thorsten Schlotter)

 

Anlagen

  • Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24. Juni 2022 Betreff: Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftrags­vergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffs­kriegs auf die Ukraine
  • Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) vom 22. Juni 2022 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA)