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15. April 2020, Nr. 4/2020

BAS beanstandet rechtswidrige Regelungen für Zusatzhonorare in der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat Teile des vom Schiedsamt festgesetzten Gesamtvergütungsvertrages für die vertragsärztliche Versorgung 2020 in Baden-Württemberg beanstandet.

Seit rund zwei Jahren hat das BAS den rechtlichen Dialog mit den Vertragspartnern für die Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung und mit den Aufsichtsbehörden der Länder intensiviert. Es hat zur Förderung von Transparenz und Orientierung an den komplexen Regeln über die Vereinbarung der Gesamtvergütung seine rechtlichen Hinweise kommuniziert, und auch versucht in Schiedsamtsverfahren geltend zu machen. Es nutzt nun auch die weitergehende Möglichkeit der Beanstandung.

Konkret kritisiert das BAS an der Vereinbarung für Baden-Württemberg, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 25. November 2019 zur Festlegung der Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen für förderungswürdige Leistungen unzureichend beachtet wurde. Dieser Beschluss schreibt vor, dass für die Zuschläge jeweils ein Evaluationskonzept zu vereinbaren ist, das eine Überprüfung der Förderziele ermöglicht. Dem wird der Vertrag in wesentlichen Teilen nicht gerecht. So würde nach den Bestimmungen des Vertrages vielfach bereits das Abrechnen nur einer einzigen zusätzlichen Leistung ausreichen, um eine positive Bewertung der Förderung im Sinne einer Versorgungsverbesserung festzustellen.

Auch widersprechen einzelne Regelungen im Vertrag der Vorgabe des Gesetzes, Zuschläge für förderungswürdige Leistungen nur außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung als Punktwertzuschlag zu vereinbaren.

Von der Beanstandung des BAS erfasst sind lediglich rund 74 Millionen Euro von insgesamt 4,7 Milliarden Euro Gesamtvergütung. Dies entspricht ca. 1,6 Prozent. Zu mehr als 98 Prozent bleibt das Honorarvolumen also unangetastet. Die Finanzierung der vertragsärztlichen Versorgung ist daher fast vollumfänglich gesichert.

Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der aktuellen Gesetze im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zum Ausgleich hierdurch entstehender zusätzlicher Kosten und zum Ausgleich für entgangene Einnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung geleistet werden, sind durch die Beanstandung nicht betroffen.

Hierzu erklärt der Präsident des BAS, Frank Plate: „Das BAS schätzt den großen Einsatz aller Ärztinnen und Ärzte – gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie. Nicht zuletzt eine transparente und rechtskonforme Bereitstellung der Mittel durch die Träger der gesetzlichen Krankenkassen ist hierfür unabdingbar und Ziel unseres aufsichtsrechtlichen Handelns.“