Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist in bestimmten Fällen bundesweit für die Zahlung von Mutterschaftsgeld zuständig.
Anspruchsberechtigt sind Frauen, die zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist bzw. am Tag der Fehlgeburt nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder familienversichert (z. B. über den Ehemann) sind.
Außerdem muss ein Beschäftigungsverhältnis (z. B. ein Minijob) bestehen oder der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig gekündigt haben. Das Mutterschaftsgeld wird in einer Summe ausgezahlt und beläuft sich auf maximal 210 Euro.
Eine Übersetzung unserer Inhalte zum Mutterschaftsgeld in leicht verständlicher Sprache finden Sie HIER.
Aktuelles
Neuregelung bei Fehlgeburten ab dem 1. Juni 2025
Bisher sind nach dem Mutterschutzgesetz nur Leistungen für Totgeburten vorgesehen, also Fehlgeburten, die nach der 24. Woche erfolgen oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.
Ab dem 1. Juni 2025 haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. Es gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein.
In den Schutzfristen haben die Frauen sodann auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie hierfür die Voraussetzungen erfüllen.
Online-Antrag
Mutterschaftsgeld beim BAS schnell und digital beantragen
Anträge auf Mutterschaftsgeld beim BAS können ab sofort auch mit einem Account bei BundID gestellt werden. Der Vorteil: Antragstellerinnen erhalten ihre Antwort schneller und digital.
Die BundID ist das zentrale Konto des Bundes zur Identifizierung von Bürgerinnen und Bürgern, zum Beispiel mit Hilfe des elektronischen Personalausweises. Alle Bescheide und Nachrichten zu einem digitalen Antrag gehen dann im zentralen BundID-Postfach ein.
Antragstellerinnen, die ein Konto bei BundID haben und nach Anmeldung mit diesem Account einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim BAS stellen, erhalten ihre Antwort innerhalb kurzer Zeit digital über das Postfach der BundID zurück.
Möglich ist dies durch ein medienbruchfreies System, das von Softwareentwicklern des BAS umgesetzt und betreut wird.
Das neue Antragsverfahren beschleunigt nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern senkt auch den Papier- und Energieverbrauch und trägt somit zur Nachhaltigkeit bei.
Nehmen Sie bei Fragen zum Mutterschaftsgeld, den Anspruchsvoraussetzungen oder der Antragstellung gerne Kontakt mit uns auf. Wir bemühen uns um eine zügige Beantwortung.
Vermeiden Sie die Übermittlung Ihrer schützenswerten Daten. Rechtsbehelfe (Widersprüche) müssen Sie schriftlich (per Post) einlegen. Sollten wir zur Beantwortung Ihrer Frage auf Ihre persönlichen Gesundheitsdaten Bezug nehmen müssen, ist das per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. In diesen Fällen erhalten Sie unsere Antwort per Briefpost.