Vertragstransparenzstelle

Häufige Fragen

Der folgende Katalog beinhaltet häufige Fragen der Krankenkassen zur Übermittlung von Daten an die Vertragstransparenzstelle.

1. Welche Vertragsänderungen sind zu melden?

Entsprechend § 293a Absatz 1 Satz 3 SGB V sollen die folgenden Angaben im Verzeichnis der VTS enthalten sein:
1. die Vertragsform,
2. die vertragschließende Krankenkasse,
3. bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
4. den Tag des Vertragsbeginns,
5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
6. den Tag des Vertragsendes,
7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
9. die Vertragsnummer nach § 293 a Absatz 1 Satz 4 SGB V.

Sofern sich an einem dieser Merkmale etwas ändert, ist eine entsprechende Meldung vorzunehmen.

Bei dem Wegfall der IK-Klassifikationsschlüssel 66 und 99 handelt es sich nicht um eine Vertragsänderung, sondern um eine Konkretisierung der teilnehmenden Leistungserbringer.

2. Wer ist berechtigt Datensätze zu liefern?

Grundsätzlich ist die jeweilige Krankenkasse verpflichtet, die für Sie relevanten Daten zu liefern. Sofern die Krankenkassen einen Verband, einen Dienstleister oder eine Arbeitsgemeinschaft beauftragt haben, die Datenmeldung für sie vorzunehmen, kann auch über diese, bzw. diesen, die entsprechenden Meldung erfolgen. Das BAS wird in Zweifelsfällen bei der betreffenden Krankenkasse hinsichtlich des Auftragsverhältnisses Nachfragen stellen. (Alle Krankenkassen, Verbände, Dienstleister und Arbeitsgemeinschaften sind, nach erfolgter Registrierung im Portal, berechtigt Datensätze zu liefern.)
 

 

3. Datenfeld: „Vertragsbeginn“: Welches Datum ist maßgeblich?

Hier ist auf den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Beginn abzustellen. Sofern eine Krankenkasse einem bereits bestehenden Vertrag beitritt, ist auf das Datum des Wirksamwerdens des Beitritts der jeweiligen Krankenkasse abzustellen. 

4. Datenfeld: „Vertragsende“: Welches Datum ist anzugeben?

Maßgeblich ist das Datum der Beendigung des Vertrages der meldenden Krankenkasse. Der Vertrag ist dann beendet, wenn nach erfolgter Kündigungserklärung und dem Ablauf einer ggf. vereinbarten Kündigungsfrist der Kündigungstermin eintritt. Der Umstand, dass vertragsärztliche Leistungen möglicherweise auch nach der Beendigung des Vertrages noch abgerechnet werden können, hat auf die Angabe des Tags des Vertragsendes keinen Einfluss.

5. Werden bereits beendete Verträge geliefert?

Es sind nur bestehende, "aktive" Verträge zu melden. Sofern Verträge vor Einführung der Vertragstransparenzstelle bereits beendet wurden, sind sie nicht zu melden.

Ist nach der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist das Vertragsende des selektivvertraglichen Vertragsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2020 eingetreten, so besteht eine Pflicht zur Übermittlung der Vertragsdaten im Rahmen der 2. Meldestufe gem. § 293a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB V.

6. Datenfeld: „Räumlicher Geltungsbereich“: Wie definiert sich der räumliche Geltungsbereich?

Der räumliche Geltungsbereich kann von der im Vertragskennzeichen verschlüsselten Region abweichen, da die Betrachtung aus der Perspektive des Versicherten erfolgt und, sofern die Anwendbarkeit des Vertrags im Laufe der Zeit auf weitere Regionen ausgedehnt worden ist.

Regional geöffnete Krankenkassen können sich an ihrem Öffnungskreis orientieren. In Grenzfällen kann auch maßgeblich sein, wo der Versorgungsschwerpunkt der Versicherten ist.

Es besteht die Möglichkeit der Mehrfachbelegung.

Beispiel: Eine bundesweit geöffnete Krankenkasse schließt einen Vertrag nach § 140a SGB V mit einer Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern die Vertragspartner keine regionale Begrenzung nach § 140a Abs. 1 Satz 3 SGB V vereinbart haben, können grundsätzlich alle Versicherten dieser Krankenkasse an diesem Vertrag teilnehmen. Der räumliche Geltungsbereich wäre somit bundesweit.

 

7. Datenfeld: „Qualifizierung“: Wann ist eine Angabe zur Qualifizierung erforderlich?

Das Qualifizierungsfeld ist nur zu verwenden, sofern eine Vereinbarung im Vertrag dahingehend erfolgt ist. In den anderen Fällen ist keine Angabe erforderlich. Es handelt sich um ein sogenanntes „KANN-Feld“.

8. Datenfeld: „Diagnose kodiert“: Wann ist eine Diagnose bei der Vertragstransparenzstelle zu melden?

Die Angabe der ICD-Einschlussdiagnose ist erforderlich, sofern sich diese eindeutig aus dem Vertrag ergibt bzw. in einem Modul benannt ist.
Die Angabe der Diagnose o. Leistung bedeutet, dass für bestimmte Personengruppen besondere Leistungen vorgesehen sind.  Von einem Einschlusskriterium ist dann auszugehen, wenn die Vertragspartner sich darauf verständigt haben, dass nur Versicherte, die bestimmte Diagnosen aufweisen an einem Vertrag teilnehmen können.
Die Diagnose ist also grundsätzlich als Teilnahmevoraussetzung zu verstehen. Sofern in einem Vertrag besondere Module enthalten sind, die nur von einer Versichertengruppe mit bestimmten Diagnosen in Anspruch genommen werden können, ist ebenfalls von einem Einschlusskriterium im hier genannten Sinne auszugehen.

Dies kann zum Beispiel bei Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V der Fall sein, wenn dort in einem Modul nur Leistungen für Versicherte mit einer bestimmten Diagnose vorgesehen sind (z.B. Diabetes Mellitus Typ 2).

 

9. Datenfeld: „Diagnose kodiert“: Wie sind Diagnosen an die Vertragstransparenzstelle zu melden?

Bei der Angabe der dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen ist darauf zu achten, dass diese mit dem Diagnose-Kode der aktuell gültigen ICD-10-GM Version übereinstimmen.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch und muss mindestens drei Zeichen umfassen.

Es ist möglich, Primär- und Sekundärkodes mit den Sonderzeichen Kreuz ("+"), Stern ("*") und Ausrufezeichen ("!") anzugeben. Auch hierbei ist unbedingt die Vorgabe zur Verschlüsselung, entsprechend der aktuell gültigen ICD-10-GM Version, zu beachten.

Beispiel:

F02.2*
M14.2-*
G82.6-!

Liegen dem Vertrag eine Vielzahl von Einschlussdiagnosen zugrunde, so kann die Meldung mehrerer Diagnosen innerhalb einer Gruppe durch die Verwendung eines Bindestrichs erfolgen.

Beispiel:

A00-A09  
A00.0-A09.9

Dabei ist zu beachten, dass die Diagnose vor dem Bindestrich stets die gleiche Anzahl an Stellen aufweisen muss, wie die Diagnose nach dem Bindestrich.

Sofern die Einschlussdiagnosen derselben Gruppe zuzuordnen sind, ist auch eine Angabe über Diagnosen mit verschiedenen Anfangsbuchstaben hinweg möglich.

Beispiel:     A00-B99

 

10. Datenfeld: „IK-Klassifikationsschlüssel“: Wie sind die bisherigen IK-Klassifikationsschlüssel 66 und 99 zukünftig zu melden?

Das Verzeichnis der Vertragstransparenzstelle hat bei einem Vertrag nach § 140a SGBV Angaben zu der Art der vertragsschließenden Leistungserbringer zu enthalten.

Bislang wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Meldung auch unter den IK-Klassifikationsschlüsseln 66 und 99 vorzunehmen, obwohl es sich bei den hierunter erfassten Stellen nicht um Leistungserbringer i. S. d. § 293a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V handelt.

Mit der Quartalslieferung zum 20. April 2022 entfällt die Möglichkeit der übergangsweisen Angabe des IK-Klassifikationsschlüssels 66 und mit der Quartalslieferung zum 20. Oktober 2022 die Möglichkeit zur übergangsweisen Angabe des IK-Klassifikationsschlüssels 99. Diese sind zukünftig durch die Angaben der tatsächlich beteiligten Leistungserbringer zu ersetzen.

Mit der Mehrfachangabe in dem Datenfeld „IK-Klassifikationsschlüssel“ ist es nun möglich, dass eine Übermittlung der Angaben aller durch die Abrechnungsstellen, Rechenzentren und Rechnungsprüfungsstellen vertretenen Leistungserbringer erfolgen kann.

Bei dem Wegfall der IK-Klassifikationsschlüssel 66 und 99 handelt es sich nicht um eine Vertragsänderung, sondern um eine Konkretisierung der teilnehmenden Leistungserbringer.

11. "Umgang mit Modulverträgen“: Wie erfolgen Diagnosemeldungen bei Modulverträgen?

Die Diagnosemeldung erfolgt, wie in der Bestimmung vorgesehen. Es gibt keine Besonderheiten.

12. Sind weitere Einschlusskriterien neben den Einschlussdiagnosen nach ICD-10-GM zu melden?

Einige Verträge knüpfen eine Teilnahme neben den Einschlussdiagnosen nach ICD-10-GM an weitere Bedingungen (z.B. Sorgerecht für ein minderjähriges Kind). Bei entsprechenden Verträgen kann sich auf die Meldung der im Vertrag genannten Einschlussdiagnosen nach ICD-10-GM beschränkt werden. Die Angabe weiterer Einschlusskriterien ist nach § 293a Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht vorgesehen und wird nicht für notwendig erachten, um die in § 293a Abs. 2 Satz 2 SGB V genannten Zwecke der Vertragstransparenzstelle zu erfüllen.

13. Welche Vertragspartner sind im Datenfeld "vertragsschließende Leistungserbringer" erfasst?

Grundsätzlich sind die Leistungserbringer zu benennen, die den Vertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Sofern eine Gemeinschaft oder Managementgesellschaft oder ein anderer rechtlich zulässiger Zusammenschluss von Leistungserbringer einen Vertrag geschlossen hat, ist auf Folgendes hinzuweisen: An der Stelle sind auch die über eine Teilnahmeerklärung (oder Beitrittserklärung) eingebundenen Leistungserbringer zu benennen. Zum Beispiel im Fall einer sog. Managementgesellschaft soll zunächst allein auf den IK- Klassifikationsschlüssel zurückgegriffen werden, der von dieser Gesellschaft verwendet wird. Da eine Managementgesellschaft kein Leistungserbringer im Sinne des SGB V ist, wird in einem zukünftigen weiteren Schritt das Verzeichnis im Nachgang dahingehend präzisiert werden, dass auch die Art der über die Managementgesellschaft eingebundenen Leistungserbringer genannt werden soll. Dies gilt auch für andere Fälle, wenn sich aus dem IK-Klassifikationsschlüssel nicht die Art der Leistungserbringer ergibt. Das BAS wird in diesen Fällen auf die betreffenden Krankenkassen zugehen.

14. Sind strukturierte Behandlungsprogrammen (DMP) in das Vertragsverzeichnis zu melden?

Verträge über strukturierte Behandlungsprogramme werden in das Vertragsverzeichnis aufgenommen, sofern sie auf der Vertragsgrundlage von § 140a SGB V geschlossen wurden. Dies umfasst auch die Verträge, die unter die Regelung des § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V fallen. Das sind die Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden.

15. Gibt es für DMP abweichende Meldepflichten?

Es gibt keine abweichenden Meldepflichten für DMP.

16. Inwiefern sind DMP-Verträge zu melden, die im Rahmen der sog. länderübergreifenden Betreuung von DMP-Versicherten genutzt werden?

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Ein Versicherter einer Krankenkasse aus Land A schreibt sich im Land B in ein DMP ein. In diesem Fall erfolgt die Meldung des Vertrages allein für Land A. Entscheidend ist an der Stelle, was die Vertragspartner im Vertrag vereinbart haben.

17. Müssen Verträge auf Basis des § 140a SGB V gemeldet werden, bei denen keine Abrechnung stattfindet (z. B. Verträge mit Förderung durch den Innovationsfonds)?

Sofern die Krankenkassen einen Vertrag nach § 140a SGB V schließt, ist dieser der Vertragstransparenzstelle zu melden.

18. Muss ein DMP-Vertrag gemeldet werden, bei dem sich zwischenzeitlich die Rechtsgrundlage verändert hat?

Die Änderung der Rechtsgrundlage eines Vertrages, der nicht von § 293a Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst ist, wird als Beendigung des Vertrages verstanden. Dabei ist das Datum als Tag des Vertragsendes anzusehen, an dem die Änderung der Rechtsgrundlage eingetreten ist. Ist die Änderung der Rechtsgrundlage des DMP-Vertrages bis spätestens zum 31. Dezember 2020 erfolgt, so besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Vertragsdaten. Ist die Änderung der Rechtsgrundlage des DMP-Vertrages nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt, so besteht eine Pflicht zur Übermittlung der Vertragsdaten.

19. Welche Dateiformate stehen zur Verfügung?

Das Upload-Portal bleibt für die 2. Stufe des Vertragsverzeichnisses bestehen. Die manuelle Eingabe und der Datei-Upload der XML-Datei werden dort möglich sein. Das Hochladen einer CSV-Datei ist in der zweiten Ausbaustufe hingegen nicht mehr möglich.

20. Welcher Lieferrhythmus ist möglich?

Neben der Möglichkeit Änderungen taggenau zu melden, besteht die Option quartalsweise Lieferungen abzugeben. Sofern für die Vertragstransparenzstelle relevante Änderungen eintreten (Änderungen gem. der geforderten Angaben des § 293a Absatz 1 Satz 3 SGB V), sind diese bei einer quartalsweisen Lieferung immer spätestens zum 20. Kalendertag des Monats, der auf das Quartalsende folgt, mitzuteilen.

21. Mit welchem Stand sind die Vertragsdaten bei einer quartalsweisen Datenvolllieferung zu melden?

Die Datenvolllieferung des Vertragsbestandes zum 20. Kalendertag, der auf das Quartalsende folgt, muss alle Veränderungen enthalten, die bis zum Quartalsende eingetreten sind. Sind in einem Quartal mehrere Vertragsänderungen eingetreten, ist der aktuellste Stand vollständig abzubilden. Vorherige Vertragsänderungen im gleichen Quartal sind lediglich mit einer Datumsangabe der jeweiligen Änderung zu benennen. Die Übermittlung der Vertragsänderungen hat nur einmalig zu erfolgen. Eine laufende und quartalsübergreifende Übermittlung aller eingetretenen Vertragsänderungen ist nicht notwendig.

 

22. Mehrfachänderungen innerhalb eines Vertrages in einem Quartal: Wie können mehrere Vertragsänderungen in einem Datensatz angegeben werden?

Alle Änderungen eines Quartals können mit Hilfe der Mehrfachliste im Änderungsdatum abgebildet werden.

23. Ab wann sind Vertragsänderungen rückwirkend zu melden?

Vertragsänderungen sind ab dem Zeitpunkt der ersten Lieferung zur 2. Stufe der Vertragstransparenzstelle, entsprechend der Bestimmung vom 31. März 2021, zu melden (1. Lieferung bis spätestens zum 30. Juni 2021, § 293a Abs. 5 SGB V).

24. Wie sind Vertragsdaten im Nachgang einer Fusion zweier Krankenkassen zu übermitteln?

Eine Krankenkasse tritt nach Vereinigung zwischen zwei Krankenkassen als Rechtsnachfolgerin vollumfänglich in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse ein und führt deren Vertragsverhältnisse fort. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Übermittlung von Vertragsdaten an die Vertragstransparenzstelle nach § 293a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB V. Bei der Übermittlung des Datensatzes ist die Betriebsnummer derjenigen Krankenkasse anzugeben, die die Rechtsnachfolge antritt.
Hat die Krankenkasse ein Vertragsverhältnis vor oder mit der Vereinigung einer Krankenkasse bis spätestens zum 31. Dezember 2020 beendet, so besteht keine Pflicht zur Übermittlung von Vertragsdaten.

 

25. Was ist bei der Änderung einer Vertragsnummer zu beachten?

Eine bereits vergebene Vertragsnummer soll grundsätzlich nicht geändert werden. Kommt es im Ausnahmefall doch zu einer Änderung der Vertragsnummer, so ist die Krankenkasse verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle diese Änderung unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind die ursprüngliche und die neu vergebene Vertragsnummer sowie der Grund für die Änderung mitzuteilen. Die Übermittlung der Vertragsdaten erfolgt im Anschluss ausschließlich unter Angabe der neu vergebenen Vertragsnummer.

26. Welchen Stand bildet das Vertragsverzeichnis ab?

Im Vertragsverzeichnis ist zu jeder Vertragsnummer der zuletzt gelieferte Datensatz ersichtlich.

27. Wie erfolgt die Übermittlung?

Es bestehen drei Möglichkeiten der Übermittlung der Datensätze: Manuelle Eingabe des Vertragsdatensatzes im Upload-Bereich, Hochladen einer Datei im Upload-Bereich und über die REST-Schnittstelle.

28. Wie sollen die Dateinamen für die Satzarten aussehen?

Es gibt keine Vorgaben seitens des BAS.

29. Wie können technische Störungen gemeldet werden?

Unser Technischer Support steht Ihnen zur Verfügung. Im Fall von Störungen wenden Sie sich bitte an: desksupport@bas.bund.de. Alternativ können Fragen auch über: vertragstransparenzstelle@bas.bund.de gestellt werden.