Bekanntmachungen
14. November 2025

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 19/2024

A.

Gem. § 18 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr einen Ausgleichsbetrag für Zuweisungen und gibt die Berechnungswerte nach § 18 Abs. 4 Satz 1 RSAV bekannt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2024 bekannt:

  1. Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag: 0,234363907397 €
  2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro: 0,021003419407 €
  3. Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag: 0,060822396638 €
  4. Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung: -641,100006760141 €

Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 0,00 € und aus § 21 RSAV in Höhe von 30.501.565,21 € sowie einen Betrag aus § 271 Abs. 4 Satz 5 SGB V in Höhe von 660.000.000,00 €.

Die Höhe der alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der diesem Schreiben als Anlage beigefügten Excel-Tabelle bekannt.

Weiterhin gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungswerte für die Ermittlung des Korrekturbetrags für Zuweisungen 2023 bekannt:

  1. Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag: 0,234961720143 €
  2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro: 0,022649580444 €
  3. Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag: 0,066126192956 €
  4. Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung: -427,241703219604 €
  5. Korrekturfaktor für standardisierte Leistungsausgaben ohne Krankengeld: 1,000000000000
  6. Korrekturfaktor für Krankengeld: 1,000000000000

Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 0,00 € und aus § 21 RSAV in Höhe von 32.897.076,60 €.

B.

Gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 RSAV sind bei der Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RSAV genannten Risikomerkmale im Jahresausgleich nach Maßgabe des § 19 RSAV die Risikogruppen mit den höchsten Steigerungsraten der Versichertentage, die den Risikogruppen zuzuordnen sind, auszuschließen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt diese auszuschließenden Risikogruppen und gibt die dem Ausschlussverfahren zugrundeliegenden Werte zum Jahresausgleich bekannt (§ 19 Abs. 1 RSAV).

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Ausschluss auffälliger Risikogruppen gem. § 19 RSAV im Jahresausgleich 2024 bekannt:

  1. Schwellenwert für die Steigerungsrate der Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 RSAV: 7,204679083350 %
  2. Schwellenwert für die Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 RSAV: 13.719.617,487500000000 VT

Für den Ausschluss auffälliger Risikogruppen gem. § 19 RSAV bei der Korrektur des Jahresausgleichs 2023 gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungs-werte bekannt:

  1. Schwellenwert für die Steigerungsrate der Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 RSAV: 3,108397485150 %
  2. Schwellenwert für die Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 RSAV: 13.643.114,440000000000 VT

Weitere dem Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrundeliegende Werte gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit den diesem Schreiben als Anlage beigefügten Excel-Tabellen bekannt.

Zudem gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Folgenden gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RSAV die im Jahresausgleich 2024 ausgeschlossenen Risikogruppen bekannt:

RisikogruppeBezeichnung
HMG0008Entwicklungsstörungen
HMG0015Sonstiger Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, Ketoazidose oder Koma
HMG0029Morbus Crohn mit Dauermedikation II
HMG0039Sonstige Myelopathien / Läsionen der Nervenwurzeln und Plexus
HMG0048Posttraumatische Belastungsstörung
HMG0079Schwerwiegende Herzinsuffizienz (< 75 Jahre)
HMG0080Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie, Chronische Müdigkeitssyndrome, Trigeminusneuralgie, Polyneuropathie ohne Dauermedikation, Migräne-Kopfschmerz mit Dauermedikation und andere Erkrankungen des ZNS
HMG0112Lymphangitis, -adenitis, -ödem / Infarzierung der Milz
HMG0113Sonstige Pneumonien
HMG0518Pleuraerguss, -empyem, Lungenödem, -abszess, andere angeborene Anomalien (> 5 Jahre), Verbrennungen oder Verätzungen des respiratorischen Systems
HMG0119Psoriasis und Parapsoriasis mit Dauermedikation III
HMG0201Verbrennungen, Verätzungen, Entzündungen und Fremdkörper im HNO-Trakt
HMG0214Aspirator / Respirator
HMG0254Tiefgreifende Entwicklungsstörungen
HMG0304Intestinale Malabsorption / Hernien / Intestinale Infektionen / Lebensmittelvergiftungen / Divertikelkrankheit mit Blutung
HMG0311Rheumatoide Erkrankungen mit Dauermedikation II
HMG0331Bösartige Neubildungen: Therapie mit monoklonalen Antikörpern
HMG0332Bösartige Neubildungen: Therapie mit Tyrosinkinase-Inhibitoren
HMG0501Akute respiratorische Insuffizienz

Bei der Korrektur des Jahresausgleichs 2023 wurden folgende Risikogruppen ausgeschlossen:

RisikogruppeBezeichnung
HMG0008Entwicklungsstörungen
HMG0015Sonstiger Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, Ketoazidose oder Koma
HMG0029Morbus Crohn mit Dauermedikation II
HMG0039Sonstige Myelopathien / Läsionen der Nervenwurzeln und Plexus
HMG0048Posttraumatische Belastungsstörung
HMG0079Schwerwiegende Herzinsuffizienz (< 75 Jahre)
HMG0080Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie, Chronische Müdigkeitssyndrome, Trigeminusneuralgie, Polyneuropathie ohne Dauermedikation, Migräne-Kopfschmerz mit Dauermedikation und andere Erkrankungen des ZNS
HMG0112Lymphangitis, -adenitis, -ödem / Infarzierung der Milz
HMG0119Psoriasis und Parapsoriasis mit Dauermedikation III
HMG0254Tiefgreifende Entwicklungsstörungen
HMG0311Rheumatoide Erkrankungen mit Dauermedikation II
HMG0331Bösartige Neubildungen: Therapie mit monoklonalen Antikörpern
HMG0332Bösartige Neubildungen: Therapie mit Tyrosinkinase-Inhibitoren
HMG0342Nicht-genetisch bedingter leichter / n.n.bez. Entwicklungsrückstand / Lernbehinderung / Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom
HMG0378Chronische Sinusitis, Nasenpolypen, näher bezeichnete Erkrankungen der oberen Atemwege und akute Pharyngitis und akute Tonsillitis
HMG0501Akute respiratorische Insuffizienz

C.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest und gibt diesen bekannt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RSAV). Für das Ausgleichsjahr 2024 wurde gem. § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Schwellenwert in Höhe von 115.728,66 € berücksichtigt.

Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 RSAV berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach § 268 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Jahresausgleich. Es gibt im Folgenden gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 RSAV die Höhe der insgesamt über den Risikopool verteilten Zuweisungen bekannt:

Ausgleichsjahr 2024: 8.552.330.647,55 €
Korrektur Ausgleichsjahr 2023: 7.928.787.495,53 €

D.

Gem. § 23 RSAV i.V.m. § 18 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2024 für alle Krankenkassen die Höhe der von den am RSA teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V berechnet.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgenden Berechnungswert für die Berechnung der Finanzierungsanteile am Innovationsfonds für das Jahr 2024 bekannt:
Anteil der aufzubringenden Mittel je Versichertentag 0,003617709719 €
Weiterhin gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgenden Berechnungswert für die Ermittlung des Korrekturbetrags Finanzierungsanteil am Innovationsfonds Jahresausgleich 2023 bekannt:

Korrekturfaktor: 1,000002650053

Im Auftrag
gez. Albert

Anlage

  • Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte für den Jahresausgleich 2024
  • Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte für die Korrektur des Jahresausgleichs 2023