Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 19/2024
A.
Gem. § 18 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr einen Ausgleichsbetrag für Zuweisungen und gibt die Berechnungswerte nach § 18 Abs. 4 Satz 1 RSAV bekannt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2024 bekannt:
- Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag: 0,234363907397 €
- Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro: 0,021003419407 €
- Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag: 0,060822396638 €
- Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung: -641,100006760141 €
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 0,00 € und aus § 21 RSAV in Höhe von 30.501.565,21 € sowie einen Betrag aus § 271 Abs. 4 Satz 5 SGB V in Höhe von 660.000.000,00 €.
Die Höhe der alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der diesem Schreiben als Anlage beigefügten Excel-Tabelle bekannt.
Weiterhin gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungswerte für die Ermittlung des Korrekturbetrags für Zuweisungen 2023 bekannt:
- Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag: 0,234961720143 €
- Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro: 0,022649580444 €
- Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag: 0,066126192956 €
- Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung: -427,241703219604 €
- Korrekturfaktor für standardisierte Leistungsausgaben ohne Krankengeld: 1,000000000000
- Korrekturfaktor für Krankengeld: 1,000000000000
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 0,00 € und aus § 21 RSAV in Höhe von 32.897.076,60 €.
B.
Gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 RSAV sind bei der Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RSAV genannten Risikomerkmale im Jahresausgleich nach Maßgabe des § 19 RSAV die Risikogruppen mit den höchsten Steigerungsraten der Versichertentage, die den Risikogruppen zuzuordnen sind, auszuschließen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt diese auszuschließenden Risikogruppen und gibt die dem Ausschlussverfahren zugrundeliegenden Werte zum Jahresausgleich bekannt (§ 19 Abs. 1 RSAV).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Ausschluss auffälliger Risikogruppen gem. § 19 RSAV im Jahresausgleich 2024 bekannt:
- Schwellenwert für die Steigerungsrate der Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 RSAV: 7,204679083350 %
- Schwellenwert für die Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 RSAV: 13.719.617,487500000000 VT
Für den Ausschluss auffälliger Risikogruppen gem. § 19 RSAV bei der Korrektur des Jahresausgleichs 2023 gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungs-werte bekannt:
- Schwellenwert für die Steigerungsrate der Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 RSAV: 3,108397485150 %
- Schwellenwert für die Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 RSAV: 13.643.114,440000000000 VT
Weitere dem Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrundeliegende Werte gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit den diesem Schreiben als Anlage beigefügten Excel-Tabellen bekannt.
Zudem gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Folgenden gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RSAV die im Jahresausgleich 2024 ausgeschlossenen Risikogruppen bekannt:
| Risikogruppe | Bezeichnung |
| HMG0008 | Entwicklungsstörungen |
| HMG0015 | Sonstiger Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, Ketoazidose oder Koma |
| HMG0029 | Morbus Crohn mit Dauermedikation II |
| HMG0039 | Sonstige Myelopathien / Läsionen der Nervenwurzeln und Plexus |
| HMG0048 | Posttraumatische Belastungsstörung |
| HMG0079 | Schwerwiegende Herzinsuffizienz (< 75 Jahre) |
| HMG0080 | Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie, Chronische Müdigkeitssyndrome, Trigeminusneuralgie, Polyneuropathie ohne Dauermedikation, Migräne-Kopfschmerz mit Dauermedikation und andere Erkrankungen des ZNS |
| HMG0112 | Lymphangitis, -adenitis, -ödem / Infarzierung der Milz |
| HMG0113 | Sonstige Pneumonien |
| HMG0518 | Pleuraerguss, -empyem, Lungenödem, -abszess, andere angeborene Anomalien (> 5 Jahre), Verbrennungen oder Verätzungen des respiratorischen Systems |
| HMG0119 | Psoriasis und Parapsoriasis mit Dauermedikation III |
| HMG0201 | Verbrennungen, Verätzungen, Entzündungen und Fremdkörper im HNO-Trakt |
| HMG0214 | Aspirator / Respirator |
| HMG0254 | Tiefgreifende Entwicklungsstörungen |
| HMG0304 | Intestinale Malabsorption / Hernien / Intestinale Infektionen / Lebensmittelvergiftungen / Divertikelkrankheit mit Blutung |
| HMG0311 | Rheumatoide Erkrankungen mit Dauermedikation II |
| HMG0331 | Bösartige Neubildungen: Therapie mit monoklonalen Antikörpern |
| HMG0332 | Bösartige Neubildungen: Therapie mit Tyrosinkinase-Inhibitoren |
| HMG0501 | Akute respiratorische Insuffizienz |
Bei der Korrektur des Jahresausgleichs 2023 wurden folgende Risikogruppen ausgeschlossen:
| Risikogruppe | Bezeichnung |
| HMG0008 | Entwicklungsstörungen |
| HMG0015 | Sonstiger Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, Ketoazidose oder Koma |
| HMG0029 | Morbus Crohn mit Dauermedikation II |
| HMG0039 | Sonstige Myelopathien / Läsionen der Nervenwurzeln und Plexus |
| HMG0048 | Posttraumatische Belastungsstörung |
| HMG0079 | Schwerwiegende Herzinsuffizienz (< 75 Jahre) |
| HMG0080 | Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie, Chronische Müdigkeitssyndrome, Trigeminusneuralgie, Polyneuropathie ohne Dauermedikation, Migräne-Kopfschmerz mit Dauermedikation und andere Erkrankungen des ZNS |
| HMG0112 | Lymphangitis, -adenitis, -ödem / Infarzierung der Milz |
| HMG0119 | Psoriasis und Parapsoriasis mit Dauermedikation III |
| HMG0254 | Tiefgreifende Entwicklungsstörungen |
| HMG0311 | Rheumatoide Erkrankungen mit Dauermedikation II |
| HMG0331 | Bösartige Neubildungen: Therapie mit monoklonalen Antikörpern |
| HMG0332 | Bösartige Neubildungen: Therapie mit Tyrosinkinase-Inhibitoren |
| HMG0342 | Nicht-genetisch bedingter leichter / n.n.bez. Entwicklungsrückstand / Lernbehinderung / Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom |
| HMG0378 | Chronische Sinusitis, Nasenpolypen, näher bezeichnete Erkrankungen der oberen Atemwege und akute Pharyngitis und akute Tonsillitis |
| HMG0501 | Akute respiratorische Insuffizienz |
C.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest und gibt diesen bekannt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RSAV). Für das Ausgleichsjahr 2024 wurde gem. § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Schwellenwert in Höhe von 115.728,66 € berücksichtigt.
Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 RSAV berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach § 268 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Jahresausgleich. Es gibt im Folgenden gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 RSAV die Höhe der insgesamt über den Risikopool verteilten Zuweisungen bekannt:
Ausgleichsjahr 2024: 8.552.330.647,55 €
Korrektur Ausgleichsjahr 2023: 7.928.787.495,53 €
D.
Gem. § 23 RSAV i.V.m. § 18 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2024 für alle Krankenkassen die Höhe der von den am RSA teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V berechnet.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgenden Berechnungswert für die Berechnung der Finanzierungsanteile am Innovationsfonds für das Jahr 2024 bekannt:
Anteil der aufzubringenden Mittel je Versichertentag 0,003617709719 €
Weiterhin gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgenden Berechnungswert für die Ermittlung des Korrekturbetrags Finanzierungsanteil am Innovationsfonds Jahresausgleich 2023 bekannt:
Korrekturfaktor: 1,000002650053
Im Auftrag
gez. Albert
Anlage
- Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte für den Jahresausgleich 2024
- Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte für die Korrektur des Jahresausgleichs 2023