Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2025
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juli 2025:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,016830311551
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,014944923696
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,013709395990
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,012621196121
Im Auftrag
gez. Albert