Bekanntmachungen
10. Juli 2025

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2025

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
 

Für den Zuweisungsbescheid Juli 2025:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,016830311551
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,014944923696
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,013709395990
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,012621196121
     

Im Auftrag
gez. Albert