Bekanntmachungen
10. März 2026

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2026

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche
Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
 

Für den Zuweisungsbescheid März 2026:
 

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,016073654686
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,015441983044
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,015008376453
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,014006539802
     

Im Auftrag
gez. Albert