Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2026
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche
Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid März 2026:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,016073654686
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,015441983044
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,015008376453
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,014006539802
Im Auftrag
gez. Albert