Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2026
An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Februar 2026:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,009084092054
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,008559253068
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,008190736525
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007079124160
Im Auftrag
gez. Albert