Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2025
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Mai 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,015095036991
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,014461633384
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,014161143160
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,012747113307
Im Auftrag
gez. Albert