Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2026
An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid April 2026:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,012026236927
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,011774398667
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,011864339532
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,012003040896
Im Auftrag
gez. Albert