Bekanntmachungen
10. April 2026

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2026

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt: 

Für den Zuweisungsbescheid April 2026:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,012026236927
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,011774398667
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,011864339532
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,012003040896

Im Auftrag
gez. Albert