Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2022
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2022 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
 § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
 Für den Zuweisungsbescheid April 2022:
| 1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,012547222137 | 
| 2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,012601203908 | 
| 3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,012398760639 | 
| 4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,011852616333 | 
Im Auftrag
 gez. Dr. Döhler