Bekanntmachungen
12. Januar 2026

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2026

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Januar 2026:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,010355890757
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,009833376709
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,009629470395
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,008107906097

Im Auftrag
gez. Albert