Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2026
An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Januar 2026:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,010355890757
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,009833376709
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,009629470395
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,008107906097
Im Auftrag
gez. Albert