Bekanntmachungen
16. November 2021

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 19/2020

Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2020

A.
Gemäß § 18 RSAV ermittelt das Bundessamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr einen Ausgleichsbetrag für Zuweisungen.

Das Bundessamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2020 bekannt:

  1. Standardisierte Verwaltungsausgaben jeVersichertentag 0,219780961055 €
  2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nachstandardisierten Leistungsausgaben je Euro 0,024279922729 €
  3. Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a SGB V in der biszum 31.03.2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11SGB V in der Fassung des GKV-FKG) und fürSchutzimpfungen gegen die neue Influenza (H1N1) gem.§31 Abs. 4 Satz 11 RSAV in der bis zum 31.03.2020geltenden Fassung (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 RSAV i.V.m.§266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) je Versichertentag 0,044808576044 €
  4. Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung -295,644240453390 €


Der Wert nach Ziffer 3 enthält anteilig Zuweisungen nach § 31 Abs. 4 S. 11 RSAV in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 RSAV i.V.m. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) in Höhe von 0,000000825616 € je Versichertentag.
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 362.015,78 €, §21 RSAV in Höhe von 215.467.874,71 € und § 408 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Höhe von34.406.755,80 €.
Gem. § 18 RSAV gibt das Bundessamt für Soziale Sicherung die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge (s. Anlage) bekannt.
Weiterhin gibt das Bundessamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungswerte für die Ermittlung des Korrekturbetrags für Zuweisungen 2019 bekannt:

  1. 1Korrekturfaktor für standardisierte Leistungsausgabenohne Krankengeld 0,999912290542
  2. Korrekturfaktor für Krankengeld 0,992992066562
  3. Korrekturfaktor für Verwaltungsausgaben je Versichertentag 1,000063915976
  4. Korrekturfaktor für Verwaltungsausgaben nachLeistungsausgaben 1,000008830655
  5. Korrekturfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,000051563960

B.
Nach § 23 RSAV i.V.m. § 18 RSAV hat das Bundessamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen die Höhe der von den am RSA teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V berechnet.
Das Bundessamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgenden Berechnungswert für die Berechnung der Finanzierungsanteile am Innovationsfonds für das Jahr 2020 bekannt:
Anteil der aufzubringenden Mittel je Versichertentag 0,003689159695 €

Weiterhin gibt das Bundessamt für Soziale Sicherung folgenden Berechnungswert für die Ermittlung des Korrekturbetrages Finanzierungsanteil am Innovationsfonds Jahresausgleich 2019 bekannt:
Korrekturfaktor 1,000051564228

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler


Anlage
Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge