Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 16/2025
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid November 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,015993092128
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,015498676895
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,015724337395
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,012630455971
Im Auftrag
gez. Albert