Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 11/2025
An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche
Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,016312480295
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,014340763770
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,012903174898
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung
der Zuweisungen
Im Auftrag
gez. Albert