Krankenversicherung

Zuständigkeitsbereich der Kassen

Es ist von den Krankenkassen regelmäßig zu überprüfen, ob sich Änderungen im Kassenbereich ergeben haben, insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die regionale Zuständigkeit des Trägers sowie die zuständige Aufsichtsbehörde einer Kasse. Die Sachverhaltsermittlung zum Kassenbereich und die damit verbundene Darlegungspflicht trifft jede Krankenkasse.

Die Krankenkassen können über den Kassenbereich nicht disponieren. Die Kasse hat insoweit keine Satzungsautonomie, maßgeblich ist das Territorium, in dem ihre Satzung gilt.

Der Zuständigkeitsbereich bestimmt sich entsprechend den jeweiligen Eigenheiten der Kassenarten nach unterschiedlichen Merkmalen, u.a. bei nicht geöffneten Betriebskrankenkassen durch den Betriebssitz.

Es kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. auf das gegenwärtige Bestehen oder Nichtbestehen von Betrieben (bzw. bei IKK´en auf die festen Arbeitsstätten der Innungsbetriebe) an.

Aus Gründen der Satzungsklarheit für potentielle Versicherte müssen die Betriebe/Betriebsteile und Gebiete der Länder, in welchen das Satzungsrecht gilt, in der Satzung einzeln aufgeführt werden. Je nach Umfang bietet sich ggf. dafür eine Anlage zur Satzung an.

Sollten bei dem Trägerbetrieb Veränderungen der betrieblichen Struktur eintreten und sich mithin auch der Zuständigkeitsbereich der Kasse ändern, so könnte dies auch Auswirkungen auf den Erstreckungsbereich einer Krankenkasse haben. Gegebenenfalls würde sich die regionale Zuständigkeit auf andere Regionen erweitern oder reduzieren.

Der Kassenbereich ist Bestandteil der Satzung, so dass Änderungen vom Verwaltungsrat beschlossen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Kassenbereich geöffneter Betriebskrankenkassen - Präsentation (PDF) (PDF / 94,88 KB)