Vorhabenunabhängige Finanzierungsbeteiligungen und Finanzierung besonderer Einrichtungen
Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds werden die Kosten besonderer Einrichtungen finanziert, die mit der Förderung von Versorgungsstrukturen und der Qualität in der Pflege befasst sind.
Dazu gehören konkret:
- Sach- und Personalkosten der Forschungsstelle Pflegeversicherung beim GKV-Spitzenverband im Zusammenhang mit Modellvorhaben des Spitzenverbands (§ 8 Abs. 3 SGB XI), der Entwicklung und Erprobung innovativer Versorgungsansätze (§ 8 Abs. 3a SGB XI), der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens (§ 8 Abs. 3b SGB XI), der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur (§ 125 SGB XI) und der Erprobung von Telepflege (§ 125a SGB XI)
- Kosten der Geschäftsstelle des Qualitätsschusses Pflege (§ 8 Abs. 4, § 113b Abs. 6 SGB XI)
- Personal- und Sachkosten der nach § 113 Abs. 1b S. 1 SGB XI beauftragten, fachlich unabhängigen Institution (Datenauswertungsstelle) gemäß § 8
Abs. 5 SGB XI. - Kosten der Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband nach § 82c SGB XI gem. § 8 Abs. 5a SGB XI (Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der Pflege)
- Kosten des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege beim GKV-Spitzenverband nach § 125b SGB XI.
Darüber hinaus leistet das BAS:
- Zahlungen an den GKV-Spitzenverband zur Beteiligung der Pflegeversicherung an den vom GKV-Spitzenverband geleisteten Erstattungen zur Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur (§ 106b SGB XI).