Alle Sozialversicherungszweige - Informationstechnik und Datenschutz

Anzeigeverfahren

Anzeigen zur Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag nach § 80 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)

Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten, Betrieb- und Geschäftsgeheimnissen (gem. § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt) ist nach § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO nur zulässig, wenn der Verantwortliche die geplante Datenverarbeitung seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig (gerne 6 Wochen) vor Auftragserteilung anzeigt.

Darüber hinaus ist nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch jede öffentliche Stelle, die mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden soll, verpflichtet, diese Auftragsverarbeitung (in der sie selbst als Auftragsverarbeiter agiert) rechtzeitig vor der Auftragserteilung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Anzeigepflicht aus § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht die Anzeigepflicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB X ersetzt. Unterstehen sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter der Aufsicht des BAS, haben beide Seite ihre entsprechende Anzeige einzureichen.

Beide Anzeigepflichten beziehen sich an diesen Stellen auf alle unserer Aufsicht unterstehenden Sozialversicherungsträger, Arbeitsgemeinschaften und Verbände (im Folgenden zusammengefasst unter bundesunmittelbare SVT).

Für diese Anzeigen stellen wir Ihnen eine Online-Anwendung mit intuitiv zu bedienenden Online-Formularen und vielem mehr zur Verfügung. Sie können den gesamten Anzeigevorgang hier abwickeln: Einreichen der Anzeigen mit Eingangsbestätigung, Nachreichen ergänzender Unterlagen etc.

Für die Nutzung dieser Online-Anwendung müssen Sie sich einmalig registrieren und können dann alle Vorteile unbegrenzt nutzen: kein Postversand, keine E-Mails mit begrenzten Anlage-Möglichkeiten, Austauschmöglichkeiten mit uns zu den einzelnen Anzeigen u.v.m.

Sollten Sie diese Online-Anwendung nicht nutzen möchten, können Sie Ihre Anzeigen selbstverständlich auch weiterhin per Post (Bundesamt für Soziale Sicherung – Referat 117, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn) oder per E-Mail (auftragsverarbeitung@bas.bund.de) einreichen. Bitte verwenden Sie hierzu nicht das Behördenpostfach.

Anzeigen zu datengestützten Auswertungen gem. § 25b SGB V

Gemäß § 25b SGB V können die Kranken- und Pflegekassen zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und die Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertungen hinweisen, soweit weitere Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 

Dies haben die Kranken- und Pflegekassen vorher auch den Aufsichtsbehörden anzuzeigen. 

Bitte nutzen Sie unser dafür entwickeltes Anzeigeformular und senden dieses ausgefüllt per E-Mail an: datenauswertung@bas.bund.de oder auf dem Postweg an: Bundesamt für Soziale Sicherung - Referat 117, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn