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19. Dezember 2025

Weiterleitung der Beitragszahlungen an den Gesundheitsfonds

An
GKV-Spitzenverband - Abteilung Systemfragen
nachrichtlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Einführung des Gesundheitsfonds haben die Krankenkassen bzw. die zuständigen Einzugsstellen nach § 28i SGB IV die GSV-Beiträge und die sonstigen Krankenversicherungsbeiträge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter zu leiten (§ 28k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB IV, § 252Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V).
Um eine richtige Zuordnung der einzelnen Überweisungen an den Gesundheitsfonds zu gewährleisten, wurde die Nutzung einheitlicher Verwendungszwecke seitens des Gesundheitsfonds vorgegeben.

In jüngerer Vergangenheit haben wir festgestellt, dass vermehrt von den festgelegten Verwendungszwecken abgewichen wurde. Dies erschwert eine Zuordnung der eingehenden Beiträge durch den Gesundheitsfonds und führt darüber hinaus zu einem höheren Aufwand bei der Durchführung der gesetzlichen Prüfungen.

Um sicherzustellen, dass die Krankenkassen bei der Weiterleitung von Beiträgen und Zusatzbeiträgen einheitlich handeln, weisen wir hiermit auf folgendes hin.

Verwendung eines einheitlichen Verwendungszwecks

Für jeden Weiterleitungsgrund muss eine eigenständige Überweisung erfolgen. Zum Beispiel sind ein Krankenversicherungsbeitrag und eine Zinsauskehrung in zwei getrennten Zahlungen zu überweisen. Mehrere Weiterleitungsgründe in einer Überweisung zu bündeln ist nach der Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 BVV unzulässig. Weiterhin bitten wir darum, keine grundlose Aufspaltung einer Weiterleitung auf mehrere Überweisungen vorzunehmen.

Die Verwendungszwecke werden so festgelegt, dass die Eingabe sowohl maschinell als auch manuell durch die Krankenkasse erfolgen kann.

Für alle Überweisungen der GSV-Beiträge und der sonstigen Beiträge ist zwingend folgender einheitlicher Verwendungszweck anzugeben. Dieser setzt sich aus 15 bis 17 Stellen (alphanummerisch) ohne Leerzeichen zusammen:

Stellen 01 – 02Beitragsart (Krankenversicherungsbeitrag = KV in Großbuchstaben
Stellen 03 – 108-stellige Betriebsnummer der Krankenkasse/Einzugsstelle Zahlungspflichtigen
Stellen 11 – 22Angabe des Zahl- bzw. Fälligkeitstages; TT
Stellen 13 – 14Angabe des Zahl- bzw. Fälligkeitsmonats; MM
Stellen 15 – 17Besondere Kennzeichnung der Beitragszahlung(en) des Zahlungspflichtigen in Großbuchstaben. Für Weiterleitungen der GSV-Beiträge ist der Buchstabe „G“, für Weiterleitungen der sonstigen Beiträge ist der Buchstabe „S“ zu verwenden. Für Zinsauskehrungen ist entsprechend der Zusatz „ZA“ voranzustellen und die Stellen 11 – 12 mit „XX“ zu befüllen.

Hinweis zu den Stellen 11 – 12: Entgegen der früheren Festlegung ist hier nun der Zahl- bzw. Fälligkeitstag anzugeben und nicht mehr eine fortlaufende Nummerierung.

Beispiele (Betriebsnummer fiktiv):

Die Beispiele können aus technischen Gründen nicht dargestellt werden. Bitte öffnen Sie die angehängte PDF-Datei, um die Beispiele betrachten zu können (Anm. d. Red.)

Von den Verwendungszwecken darf nur in Absprache mit dem BAS abgewichen werden; gleiches gilt für die Aufspaltung von Weiterleitungen auf mehrere Überweisungen.

Einheitliche Weiterleitung von Beiträgen

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sollen spätestens ab dem Zahlmonat April 2026 die arbeitstäglichen Weiterleitungen von Beiträgen an den Gesundheitsfonds in einer einzigen Überweisung erfolgen. Dies gilt sowohl für die Weiterleitungen im Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, als auch für die sonstigen Beiträge. Der getrennte Ausweis von Beitrag und Zusatzbeitrag innerhalb der Monatsabrechnung muss weiterhin bestehen bleiben.

Möglichkeit der Nutzung von Echtzeitüberweisungen

Mit Wirksamwerden der durch die Echtzeitüberweisungs-VO (EU) 2024/886 veranlassten Änderungen der SEPA-Verordnung (EU) Nr. 206/2012 besteht bei allen Zahlungsdienstleistern, welche herkömmliche Überweisungen in Euro anbieten, die Pflicht zum Angebot (Versand und Empfang) von Echtzeitüberweisungen. Wir bitten in eigener Verantwortung zu prüfen, ob für arbeitstägliche Weiterleitungen die Nutzung von sogenannten Echtzeitüberweisungen möglich und wirtschaftlich ist.

Wir bitten Sie dieses Rundschreiben Ihren Mitgliedskassen bekannt zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Marschewski