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06. April 2023

Gesetzliche Krankenversicherung – Besondere Versorgung Ersetzung oder Beendigung von Altverträgen gemäß § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V

An
alle bundesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband
BKK-Landesverbände
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
GWQ ServicePlus AG
spectrumK GmbH

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 hat der Gesetzgeber § 140a SGB V neu gefasst und u. a. die bis dahin in §§ 73a, 73c und 140a SGB V geregelten Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen zum Abschluss von Strukturverträgen, Verträgen über eine besondere ambulante ärztliche Versorgung und Verträgen über eine integrierte Versorgung in einer Norm zusammengeführt. Damals aber auch klargestellt, dass Verträge, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften wirksam wurden, zunächst fort gelten (§ 140a Abs. 1 Satz 3 SGB V a. F.; BT-Drs. 18/4095, S. 127).

Nun hat sich die Rechtslage deutlich geändert. Denn seit den Anpassungen durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz vom 22. Dezember 2020 bzw. gemäß § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V n. F. sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a SGB V zu ersetzen oder zu beenden.

Wie sich der Begründung dazu entnehmen lässt, hält der Gesetzgeber das Nebeneinander gleichartiger Versorgungsverträge auf verschiedener bzw. überkommender Rechtsgrundlage dauerhaft nicht für gerechtfertigt. Da die Rechtsgrundlagen jedoch einen weitgehend gleichen Gestaltungsspielraum ermöglichten, könnten sich die Krankenkassen – neben der Option, Verträge inhaltlich neu zu verhandeln oder zu beenden – aber darauf beschränken, betroffene Verträge ohne weitgehende inhaltliche Änderung anzupassen (BT-Drs. 19/23483, S. 31).

Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember 2024, Ihren Bestand an Altverträgen im Sinne des § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V zu ermitteln und deren Ersetzung oder Beendigung rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Domscheit