Ablauf des Genehmigungsverfahrens für Satzungsänderungen im Dezember 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
besonders in diesem Jahr gehen wir davon aus, dass aufgrund der bekannten schwierigen finanziellen Situation die für die Satzungsgenehmigungen der bundesunmittelbaren Krankenkassen zuständigen Referate im Bundesamt für Soziale Sicherung vor die Herausforderung gestellt werden, zeitkritische Regelungen auf Grund der Lage der Feiertage am Jahresende in einem engen Zeitfenster zu bearbeiten. Betroffen sind insbesondere Regelungen zu Zusatzbeitragssatzänderungen und Änderungen der AAG-Umlagen.
Im Folgenden möchten wir daher Hinweise geben, um im Interesse aller Kassen einen nach Prioritäten gestaffelten reibungslosen Ablauf der Genehmigungsverfahren sicherzustellen.
Insoweit möchten wir zunächst die bundesunmittelbaren Betriebs-, Ersatz- und Innungskrankenkassen darüber informieren, dass wir diese um Vorlage der vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne der Entgeltfortzahlungsversicherung bis zum 3. November 2025 bitten werden. Als Termin für die Vorlage der Haushaltspläne der Krankenversicherung ist der 20. November 2025 vorgesehen. Die betroffenen Krankenkassen werden hierzu, wie üblich, noch ein separates Schreiben mit näheren Informationen von uns erhalten.
Ferner möchten wir auf Folgendes aufmerksam machen:
Bei im Dezember vorgesehenen Beschlüssen über die oben genannten zeitkritischen Regelungen können Sie mit einer Genehmigung noch in diesem Jahr sicher rechnen, wenn wir die Posteingänge bis zum 12. Dezember 2025 erhalten. Auch bei späteren Posteingängen werden wir uns bemühen, eine Genehmigung bis zum Jahresende sicherzustellen.
Oberste Priorität haben am Jahresende die Bearbeitung der Genehmigungsanträge hinsichtlich der Änderungen des Zusatzbeitragssatzes, die Anhebung von AAG-Umlagen und andere belastende Regelungen, weil entsprechende Satzungsregelungen regelmäßig nicht rückwirkend in Kraft treten dürfen.
Sofern entsprechende Beschlüsse von Ihnen beabsichtigt sind, bitten wir um eine frühzeitige Mitteilung, damit wir dies in unserer Priorisierung der Genehmigungsverfahren berücksichtigen können. Wie bisher sollten die zeitkritischen Änderungen des Zusatzbeitragssatzes und der AAG-Umlagen (nur arbeitgeberseitig) jeweils in separaten Satzungsnachträgen beschlossen und vorgelegt werden. Aus organisatorischen Gründen gilt das auch für Satzungsänderungen, welche das Selbstverwaltungsrecht betreffen.
Im letzten Jahr haben wir zudem teilweise festgestellt, dass nicht nur die Änderungen des Zusatzbeitragssatzes, der AAG-Umlagesätze sowie Regelungen zum Selbstverwaltungsrecht in jeweils eigenen Satzungsnachträgen beschlossen wurden, sondern auch einzelne materiell-rechtlich unproblematische Änderungen. Im Interesse einer ökonomischen Bearbeitung bitten wir, diese Satzungsänderungen in einem gemeinsamen Nachtrag einzureichen.
Die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen (siehe Checkliste unten) bitten wir nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat bzw. die Vertreterversammlung unverzüglich sowie vorab elektronisch an unsere E-Mailadresse (Referat213@bas.bund.de) zu übersenden. Nach Beendigung des Verfahrens werden wir allen Krankenkassen unverzüglich den entsprechenden Genehmigungsbescheid per Post und vorab auch an die bekannte E- Mailadresse senden, sofern eine sichere E-Mail-Kommunikation zwischen unseren Häusern eingerichtet ist.
In zweiter Priorität erfolgt, wie in den vergangenen Jahren, die Bearbeitung materiell-rechtlicher Änderungen, die auf Grund gesetzlicher Änderungen oder wegen wirtschaftlicher Gründe zwingend erforderlich sind.
Bei allen sonstigen Änderungen, insbesondere redaktionellen Anpassungen, bemühen wir uns um ebenfalls zeitnahe Bearbeitung. Es kann aber im Hinblick auf den üblichen Arbeitsanfall zum Jahresende nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechenden Satzungsänderungen erst zu Beginn des Jahres 2026 bearbeitet werden können. Wir bitten aus diesem Grund, sofern eine Beschlussfassung von belastenden, sonstigen Änderungen aus übergeordneten Gründen in der Dezembersitzung erfolgen muss, hierbei als Inkrafttreten „am Tag nach der Bekanntmachung“ vorzusehen. Bei begünstigenden Regelungen kommt ggf. auch ein rückwirkendes Inkrafttreten in Betracht.
Sofern Ihrerseits bereits jetzt absehbar ist, dass Satzungsänderungen, die nicht Zusatzbeitragssätze oder Umlagesätze betreffen, mit einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 gewünscht bzw. erforderlich sind, empfehlen wir, diese Änderungen bereits in der Herbstsitzung des Verwaltungsrates bzw. der Vertreterversammlung oder schriftlich beschließen zu lassen, um ein wirksames Inkrafttreten zum Jahreswechsel sicherzustellen.
In jedem Fall bitten wir um rechtzeitige Vorlage der geplanten Satzungsänderungen im Rahmen der üblichen Vorprüfung.
Der Vollständigkeit halber möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf die einzuhaltenden Formalitäten hinweisen und zu Ihrer Unterstützung die folgende Checkliste übersenden:
Satzungsnachtrag
a) unterschrieben und gesiegelt,
b) einfache Ausfertigung des Satzungsnachtrages,
c) einfache Ausfertigung der Niederschrift der Verwaltungsratssitzung oder Bestätigung, dass ordnungsgemäß geladen wurde, Beschlussfähigkeit vorlag und Mitteilung über die Beschlusskraft (einstimmig/mehrheitlich).
Bitte beachten Sie, dass unvollständige Unterlagen und/oder fehlende Unterschriften und Siegel zu vermeidbaren Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen.
Wir bitten Sie ferner um zeitnahe Mitteilung der Sitzungstermine des Verwaltungsrats bzw. der Vertreterversammlung für November/Dezember 2025.
Für Rückfragen stehen wir ansonsten jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Antje Domscheit