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11. September 2025

Verbuchen von Präventionsleistungen

An
An alle bundesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich
BMG Aufsichtsbehörden der Länder GKV-Spitzenverband

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben darauf hinweisen, dass nur Ausgaben anerkannter Präventionsleistungen auf einem Konto für Präventionsleistungen verbucht werden können.
In der Aufsichtspraxis stellen wir fest, dass Krankenkassen im weitesten Sinne gesundheitsfördernde Maßnahmen als Präventionsleistung übernehmen und diese Ausgaben auf die Leistungskonten für Präventionen (Konto 511, 515 und 517) verbuchen.
Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten im weitesten Sinne Maßnahmen und Informationen an, die ein gesundheitsbewusstes Leben fördern sollen. So übernehmen einige Krankenkassen die Kosten für Apps, die über allgemeine gesundheitsbezogene Themen informieren. Diese geben beispielsweise Gesundheitstipps zu Wandertouren oder fördern Versicherte mit beginnender und leichter Demenz durch Ratespiele. Manche Krankenkassen bieten ihren schwangeren Versicherten zusätzliche Leistungen wie Informationen zur gesunden

Ernährung und Entspannungsmusik an. Wieder andere Krankenkassen bieten Selbsttests an, mit denen Schwangere ihren vaginalen pH-Wert bestimmen können, um eine bakterielle Vaginose frühzeitig zu entdecken. Ebenso gibt es Krankenkassen, die ihren Versicherten ohne Beteiligung eines Arztes einen Test zur Untersuchung ihres Stuhls auf okkultes Blut zukommen lassen, um die Darmkrebsvorsorge zu unterstützen.
Bei diesen Leistungen handelt sich nicht um Präventionsleistungen. Es steht den Krankenkassen aber frei, zu prüfen, ob sie ihren Versicherten medizinische Leistungen als Satzungsleistung gemäß § 11 Abs. 6 SGB V oder im Rahmen eines Selektivvertrags gemäß § 140a SGB V anbieten.
Zum Teil können diese Leistungen auch als Werbegeschenke auf einem Konto für Werbemaßnahmen (Konto 7108) verbucht werden. Wir bitten aber grundsätzlich die in den gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen festgelegte Wertgrenze zu beachten. Für Werbegeschenke beträgt diese gemäß der Randnummer 18 der Wettbewerbsgrundsätze 0,2 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Dies entspricht aktuell 7,49 €.
Wir bitten darum, zu beachten, dass eine Verbuchung auf einem Ausgabenkonto für Präventionsleistungen lediglich erfolgen darf, wenn es sich um anerkannte Präventionen gemäß § 20 und §§ 20a bis 20c SGB V handelt. Anderenfalls schmälern diese Ausgaben den Mindestbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20 Abs. 6 SGB V für Präventionsleistungen ausgeben müssen.
Bitte beachten Sie auch, dass Ausgaben für verhaltensbezogene Prävention als Präventionsleistung verbucht werden können, wenn die Leistung von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert worden ist. Für die Zertifizierung müssen die Vorgaben eingehalten werden, die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes festgelegt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Antje Domscheit