Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29. Dezember 2025 im Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich vom 17. Dezember 2025 (BAnz AT 29. Dezember 2025 B1) veröffentlicht.
Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sich daraus, dass abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge weiterhin bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden können. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben weiterhin hiervon unberührt.
Wir hatten Sie bereits mit Rundschreiben vom 21. Januar 2025 (GZ: 1010701#00004#0008) darüber informiert, dass Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden konnten. Die damaligen Verwaltungsvorschriften (BAnz AT 24. Dezember 2024 B1) traten am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können die Verlängerung dieser Vereinfachungen der Vergabe von niedrigvolumigen Aufträgen im Unterschwellenbereich in Anspruch nehmen.
Die genannten aktuellen Verwaltungsvorschriften traten am 1. Januar 2026 in Kraft und treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Das BAS regt weiterhin an, die Beschaffungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich vom 17. Dezember 2025 (BAnz AT 29. Dezember 2025 B1) temporär anzupassen.
Laut der Einleitung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften soll voraussichtlich zum ersten April 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“, siehe Bundestagsdrucksache 21/ 1934) in Kraft treten, das für Beschaffungen des Bundes Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ermöglichen soll.
Sobald das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird, werden die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger durch ein neues Rundschreiben hierüber informiert.
Für mögliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Thorsten Schlotter
Anlage
Bekanntmachung BAnz AT 29. Dezember 2025 B1 vom 17. Dezember 2025