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06. Januar 2026

Neue EU-Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren zum 1. Januar 2026

An
An alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den Delegierten Verordnungen der EU-Kommission 2025/2151 und 2025/2152 vom 

22. Oktober 2025 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angepasst worden. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union sowie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. 

Die geänderten EU-Schwellenwerte sind ab dem 1. Januar 2026 von allen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten. 

Demnach gelten folgende Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen: 

Klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge:                                             216.000 Euro 

Soziale und andere besondere Dienstleistungen (unverändert):                   750.000 Euro 

Bauaufträge:                                                                                                 5.404.000 Euro 

Konzessionsvergaben:                                                                                 5.404.000 Euro 

Bei allen Schwellenwertbeträgen handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer. 

Des Weiteren ist vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom 24. November 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. 

Im Abschnitt 1 der VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2), zuletzt geändert in der Bekanntmachung vom 11. März 2025 (BAnz AT 2. April 2025 B7), wurde § 3a VOB/A neu gefasst. 

Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. 

Im Einzelnen ergibt sich aus Punkt 2 der Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), dass § 3a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VOB/A dahingehend geändert worden ist, dass ab dem 1. Januar 2026 die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen kann. 

In Punkt 4 der Bekanntmachung wird in § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A ab dem 1. Januar 2026 der Auftragswert für Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht. 

Aus Punkt 6 der Bekanntmachung ergibt sich, dass in § 3a Absatz 4 Satz 1 VOB/A ab dem 

1. Januar 2026 der Auftragswert erhöht wurde, so dass Bauleistungen nun bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können (Direktauftrag). 

Wir bitten um Beachtung der Änderungen im § 3a VOB/A.

Für mögliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag 

gez. Thorsten Schlotter

Anlagen 

Bekanntmachung BAnz AT 18. Dezember 2025 B4 

Bekanntmachung BAnz AT 16. Dezember 2025 B7